AC Zaunanlagen GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Für Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Sie gelten zudem für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
- Abweichungen von den Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise ab Lager zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Verschiebung der Preisgrundlage bis zur Lieferung behalten wir uns Preisänderungen vor.´
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen nach Erhalt sofort netto ohne Abzug fällig. Der Abzug von anderen Skontobeträgen oder die Einräumung eines anderen Zahlungszieles bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Vom Skontoabzug sind Fracht, Kranhub, Paletten und sonstige Dienstleistungen ausgeschlossen.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die AC Bauelemente GmbH über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Einzugskosten, sonstige Kosten und Gebühren, wie etwa Diskont und Wechselsteuer, gehen zu Lasten des Kunden.
- Trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden ist die AC Bauelemente GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Bereits entstandene Kosten und Zinsen werden in dieser Reihenfolge zuerst angerechnet.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 3 Lieferfrist
- Der Beginn der von uns genannte Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Er setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
- Eine Überschreitung von bis zu 14 Tagen des vereinbarten Liefertermines gilt nicht als Verzug, es sei denn, dass der AC Bauelemente GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich dieser Lieferverzögerung vorzuwerfen ist.
- Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen, die unabhängig vom Willen der AC Bauelemente GmbH eintreten, wie zum Beispiel höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrungen, Roh- und Betriebsstoffmangels, hat die AC Bauelemente GmbH auch die Überschreitung verbindlich zugesagter Termine und Fristen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen die AC Bauelemente GmbH dazu, die Leistungen während der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben, wobei etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatz- oder Rücktrittsrechte des Bestellers entfallen. Die AC Bauelemente GmbH ist berechtigt, in diesen Fällen bezüglich des noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Lieferbedingungen/Gefahrübergang
- Die Gefahr des Untergangs oder die Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausgeführten Person, die auch Mitarbeiter der AC Bauelemente GmbH sein können, übergeben worden ist.
- Soweit nichts weiter abweichendes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung „ab Lager“. Frachtkosten und Kosten für Entladung mittels eines Kranes sind, soweit nichts anderes vereinbart, kostenpflichtig.
- Soweit Lieferung frei Baustelle bzw. frei Lager vereinbart ist, so umfasst dies die Ablieferung bis zur Baustelle bzw. bis zum Lager, jedoch nur soweit eine befahrbare Anfahrtsstraße vorhanden ist. Ist das Abladen der Ware vereinbart, so umfasst dies allein das Abladen am Fahrzeug. Wird mittels Kran durch die AC Bauelemente GmbH entladen, so ist dies kostenpflichtig.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Abladen der Ware ohne Behinderung möglich ist. Gegebenenfalls ist eine Sondergenehmigung vom Ordnungsamt bzw. der zuständigen behördlichen Genehmigungsstelle vorzulegen.
§ 5 Mängelhaftung
- Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlichen Mängeln hat der Kunde, auch wenn er nicht Vollkaufmann ist, den Mangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und Schadensanspruch zu erheben. Beanstandete Ware darf nicht vom Kunden eingebaut werden, wobei jegliche Verarbeitung zu unterlassen ist.
- Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir nicht verpflichtet, solche Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers.
- Vorstehende Haftungsfreisetzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus erlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 6 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen zu vertreten haben.
- Die Regelung gemäß Abs. 1. gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen Eigentum der AC Bauelemente GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Werkleistungen
- Soweit wir auch die Verlegung, den Einbau oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen übernehmen, so ist hierfür die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB und VOB/B) Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen an.
§ 9 Verbraucherschlichtung
Die Firma AC Bauelemente GmbH ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: +49 7851 / 7957940
Fax: +49 7851 / 7957941
E-Mail: mail(at)verbraucher-schlichter.de
§ 10 Gerichtsstand/Erfüllungsort
- Sofern nichts abweichendes vereinbart ist, ist Trebbin Erfüllungsort.
- Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Potsdam Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- § 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf Kunden, die nicht Vollkaufleute sind. Das entsprechende gilt für § 2 Nr. 2 Satz 2 und § 5 Nr. 2 Satz 2.